Rechtsordnung

Zusammensetzung

Der Rechtsausschussbesteht aus 7 Personen. Er wird von der Jahreshauptversammlung zusammen mit dem Vorstand gewählt.

Alle Mitglieder des Rechtsausschusses müssen verschiedenen Vereinen angehören.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied im Rechtsausschuß sein.

Die Mitglieder des Rechtsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Beschlussfähig ist der Rechtsausschussmit 3 Mitgliedern.

Zuständigkeit

Der Rechtsausschuß ist zuständig für:

  • Verfahren gegen Mitglieder des HJJV, wegen Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des HJJV.
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des HJJV und dem HJJV
  • Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des HJJV
  • Verfahren gegen Mitglieder des HJJV wegen verbandsschädigendem Verhaltens
  • Verfahren wegen Verstößen gegen Wettkampfordnungen, soweit sich aus diesen die Zuständigkeit des Rechtsausschusses dafür ergibt und es sich um eine Veranstaltung auf Landesebene handelt.
  • Verbandsausschlüsse

Anträge

  • Anträge auf Einleitung eines Verfahrens können von jedem Mitglied des HJJV, dem Präsidium, dem Gesamtvorstand, der Jugendversammlung oder einem gemäß Punkt 2 Betroffenen gestellt werden. Der Rechtsausschuss kann auch von selbst tätig werden. Den Beteiligten ist rechtlich Gehör zu gewähren.
  • Bei Verfahren eines Organmitgliedes kann der Vorsitzende auf Antrag des Präsidiums des HJJV Suspendierung bis zur endgültigen Entscheidung aussprechen. Auf Einspruch des Betroffenen hat innerhalb von 2 Monaten die mündliche Verhandlung zur Entscheidung stattzufinden. Eine Kostenvorschußpflicht entfällt insoweit.

Ladung

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat mit einer Frist von zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Beteiligten haben ihre Reise- und sonstigen Kosten zu verauslagen.

Vorausetzungen für die Verhandlung

Der Vorsitzende des Rechtsausschusses darf eine mündliche Verhandlung nur dann ansetzen, wenn auf dem Konto des HJJV eingegangen sind:

  • als allgemeine Rechtsausschußkosten € 50,--
  • Fahrtkosten für die Rechtsausschußmitglieder nach der Spesenordnung. Diese Beträge sind vom Antragsteller zu zahlen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Erfolgt die fristgemäße Zahlung dieser Vorschüsse in der Berufungsinstanz nicht, kann der betreffende Rechtsmittelführer seines Rechtsmittels für verlustig erklärt werden.

Anwesendheit

Erscheint ein Beteiligter oder der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Erscheint der Antragsteller bei Berufungsverhandlungen nicht, kann er des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden.

Jugendliche

Ist ein Beteiligter noch nicht volljährig, muß einem gesetzlichen Vertreter und dem zuständigen Jugendwart Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben werden.

Beistand

Jeder Beteiligte kann sich im Verfahren eines Beistands bedienen (aus dem HJJV). Die insoweit entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

Verhandlung

Der Tagungsort des Rechtsausschusses wird vom Vorsitzenden bestimmt. Er trifft auch die vorbereitenden Anordnungen.

Die Entscheidungen des Rechtsausschusses erfolgen nach mündlicher Verhandlung und nach einer eventuellen Beweisaufnahme. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind geheim. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren. Die Entscheidungen fällt der Rechtssausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden aus den Beisitzern bestimmt. Der Vorsitzende bestimmt den Verhandlungsverlauf und übt das Hausrecht aus.

Die schriftliche Begründung der Entscheidung muß den Beteiligten und dem Vorstand des HJJV spätestens drei Wochen nach Schluß der Verhandlung zugestellt werden. Die Entscheidung ist von den beteiligten Mitgliedern des Rechtsausschusses zu unterzeichnen.

Ausschluss

Ein Mitglied des Rechtsausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen,

  • wenn er selbst, sein Verein oder ein Mitglied seines Vereins an dem Verfahren beteiligt ist,
  • wenn er bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
  • wenn er in der Sache als Zeuge vernommen werden soll,
  • wenn er mit Beteiligten verwandt, verschwägert oder verheiratet ist.

Ein Mitglied des Rechtsausschusses kann sich selbst für befangen erklären und seine Mitwirkung ablehnen.

Der Betroffene kann ein Mitglied des Rechtsausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Über den Ablehnungsantrag entscheiden die übrigen Mitglieder des Rechtsausschusses. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Einspruch

Gegen eine Entscheidung des Rechtsausschusses nach Punkt 8 können der Betroffene und das Präsidium des HJJV Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Vorsitzenden des Rechtsausschusses einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet unter Leitung eines für diesen Fall gewählten Vorstandes endgültig. Bis die Mitgliederversammlung entschieden hat bleibt / bleiben die Entscheidungen des Rechtsausschusses wirksam.

Strafen

Der Rechtsausschuss kann folgende Strafen aussprechen:

  • Verweis
  • Lehrgangsbeschränkung
  • Startverbot
  • Veranstaltungssperre
  • Amtsausübungssperre
  • Entzug und Sperren von Verbandslizenzen
  • Verbandsausschluß. In diesem Falle wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung gleichzeitig die Suspendierung von allen Ämtern ausgesprochen.

Kosten

Der Rechtsausschuß entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dazu gehören auch die Reisekosten der Mitglieder des Rechtsausschusses nach der Spesenordnung des HJJV und der Zeugen nach den für das allgemeine Strafverfahren geltenden Bestimmungen sowie Porto, Telefon-, Schreib- und Verwaltungskosten, die vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses festgesetzt werden.