1. Allgemeines
Der Hamburgische Ju-Jutsu Verband kann an verdiente Sportler, Funktionäre oder Personen, die sich um den Ju-Jutsu Sport verdient gemacht haben, Ehrungen aussprechen.
Ehrungen sind in einem würdigen Rahmen durch einen Ehrenpräsidenten, im Vertretungsfall durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes, des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes vorzunehmen.
1.1 Ehrungen nach dieser Ehrenordnung sind:
- Ehrenurkunde
- Einladung zur Ehrenversammlung des DJJV
- Sachgeschenk
- Jugendehrenzeichen
- Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold
- Ehrengraduierungen
- Ehrenpräsidentschaft
- Ehrenmitgliedschaft
- Ehrungen durch den DJJV
1.2 Ehrengraduierungen
Ehrengraduierungen werden grundsätzlich nur an aktive Ju-Jutsuka verliehen.
1.3 Jugendehrenzeichen
Das Jugendehrenzeichen kann an verdiente Personen zwischen 13 und 18 Jahren vergeben werden.
2. Der Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenausschusses müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes angehören und sollten über Erfahrung als Funktionäre oder Trainer verfügen.
Der Ehrenausschussvorsitzende führt den Vorsitz im Ehrenausschuss, leitet die Versammlungen, nimmt die Anträge auf Ehrungen entgegen und koordiniert die Arbeit des Ehrenausschusses. Im Verhinderungsfall wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
2.1 Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die 3 Beisitzer werden für jeweils 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ehrenausschusses vorzeitig aus, kann das Präsidium zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter berufen, welcher die Voraussetzungen nach 2. erfüllt.
2.2 Der Ehrenausschuss tritt bei Bedarf zusammen.
2.3 Der Ehrenausschuss erstellt und aktualisiert Richtlinien für Ehrungen. Dem Präsidium werden die jeweils aktuellen Richtlinien zur Verfügung gestellt. Die erstellten Richtlinien sollen eine einheitliche Ehrungspraxis gewährleisten. Die Richtlinien sind nicht bindend.
3. Antragstellung
Anträge zu Ehrungen sind an den Ehrenausschussvorsitzenden zu stellen und bedürfen der Schriftform. In dem Antrag ist darzustellen warum die zur Ehrung eingereichte Person für die Ehrung in Frage kommt. Detaillierte Angaben zur Person, sportlicher Werdegang, aktuelle Tätigkeiten im Sport, Erfolge und weitere relevante Angaben sind mit dem Antrag einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass bei Antragstellung die Voraussetzungen für die angestrebte Ehrung erfüllt sind.
Es besteht kein Anspruch auf eine Ehrung.
3.1 Antragsrecht
Antragsberechtigt sind, soweit keine anderen Bestimmungen im § 5 der Satzung des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes gelten:
- Mitglieder des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes
- Mitglieder des Gesamtvorstandes des Hamburgischen Ju-Jutsu Verbandes
- der Ehrenausschuss; der Antrag muss von mindestens zwei Mitgliedern des Ehrenausschusses gestellt werden
- die Jugendversammlung
- die Landestrainer
- Die Jugendvertreter der Mitgliedsvereine sind Antragsberechtigt für das Jugendehrenabzeichen.
4. Entscheidungen
Über Ehrungsanträge entscheidet der Ehrenausschuss.
Ein Ehrungsantrag ist angenommen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Ehrenausschusses dem Antrag zustimmen.
Abstimmungen können auf einer einberufenen Versammlung, per Telefon oder per Email erfolgen.
Versammlungen sind mindestens 14 Tage vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Ehrenausschusse anwesend sind. Über Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
Der Vorsitzende des Ehrenausschusses kann eine Abstimmung per Telefon oder per Email durchführen. Über die erfolgte Abstimmung fertigt der Vorsitzende des Ehrenausschusses ein Protokoll an.
Protokolle sind innerhalb von 5 Werktagen an die Ehrenausschussmitglieder und die Mitglieder des Präsidiums zu versenden.
4.1 Präsidium
Die Beschlüsse des Ehrenausschusses werden dem Präsidium zur Entscheidung vorgelegt. Das Präsidium entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Protokolle über die Beschlüsse.
Die Entscheidung wird dem Vorsitzenden des Ehrenausschusses schriftlich mitgeteilt.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Durch das Präsidium abgelehnte Anträge werden dem Ehrenausschuss erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
Stimmt der Ehrenausschuss dem Antrag erneut zu, legt das Präsidium den Antrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor.
5. Schlussbestimmung
Über Ausnahmen und Sonderfälle entscheidet das Präsidium auf Antrag des Ehrenausschusses oder in eigener Initiative. In Fällen, die nicht in der Satzung oder Ordnung geregelt sind, endscheidet das Präsidium.



